Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. September 1976
§ 8b

§ 8b – Persönliche Eignung, Begutachtung

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig sind, normal normal abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder normal normal auf Grund in der Person liegender Umstände mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig aufbewahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht. normal normal normal arabic Die persönliche Eignung schließt die körperliche Eignung ein. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. (2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an von der betroffenen Person beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der Person unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich ihrer persönlichen Eignung aufzugeben, dass sie sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf eigene Kosten einer amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. In der Anordnung ist die Person darauf hinzuweisen, dass die Behörde bei Verweigerung der Untersuchung oder nicht fristgerechter Vorlage des Gutachtens auf die Nichteignung schließen darf.

Kurz erklärt

  • Personen sind nicht persönlich geeignet, wenn sie geschäftsunfähig, abhängig von Drogen, psychisch krank oder nicht in der Lage sind, mit gefährlichen Stoffen umzugehen.
  • Die persönliche Eignung umfasst auch die körperliche Eignung und kann durch Einträge im Erziehungsregister beeinträchtigt werden.
  • Die zuständige Behörde muss die Meinung der örtlichen Polizei einholen, wenn Bedenken zur persönlichen Eignung bestehen.
  • Wenn Zweifel an der persönlichen Eignung bestehen, muss die betroffene Person auf eigene Kosten eine ärztliche oder psychologische Untersuchung durchführen lassen.
  • Bei Verweigerung der Untersuchung oder verspäteter Vorlage des Gutachtens kann die Behörde die Nichteignung annehmen.